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[2] urteil vom 24.7.2003, rs.
[2] urteil vom 24.7.2003, rs.
Letzte Aktualisierung: 2014-10-23
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[38] urteil vom 24. juli 2004 in der rs.
[38] urteil vom 24. juli 2004 in der rs.
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gemäß dem urteil vom 1. dezember 2004 in der rechtssache t-27/02 kronofrance sa/kommission des gerichts erster instanz ist ziff.
gemäß dem urteil vom 1. dezember 2004 in der rechtssache t-27/02 kronofrance sa/kommission des gerichts erster instanz ist ziff.
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gemäß dem urteil des gerichtes erster instanz muss die kommission jedoch ermitteln, ob es sich um einen schrumpfenden markt handelt, wenn sie wie im vorliegenden fall zu der schlussfolgerung gelangt ist, dass keine strukturellen Überkapazitäten vorliegen.
gemäß dem urteil des gerichtes erster instanz muss die kommission jedoch ermitteln, ob es sich um einen schrumpfenden markt handelt, wenn sie wie im vorliegenden fall zu der schlussfolgerung gelangt ist, dass keine strukturellen Überkapazitäten vorliegen.
Letzte Aktualisierung: 2014-10-23
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mit urteil vom 1. dezember 2004 hob das gericht erster instanz der europäischen gemeinschaften in der rechtssache t-27/02 kronofrance/kommission die entscheidung der kommission auf.
mit urteil vom 1. dezember 2004 hob das gericht erster instanz der europäischen gemeinschaften in der rechtssache t-27/02 kronofrance/kommission die entscheidung der kommission auf.
Letzte Aktualisierung: 2014-10-23
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"die kommission teilt ihnen mit, dass sie beschlossen hat, im anschluss an das urteil des gerichtes erster instanz der europäischen gemeinschaften vom 1. dezember 2005 in der rechtssache t-27/02 (kronofrance sa/kommission) und nachdem sie die anmeldung der deutschen behörden zu der vorstehenden beihilfe erneut geprüft hat, ein verfahren nach artikel 88 absatz 2 egv in bezug auf die vorstehende beihilfe zu eröffnen.
"die kommission teilt ihnen mit, dass sie beschlossen hat, im anschluss an das urteil des gerichtes erster instanz der europäischen gemeinschaften vom 1. dezember 2005 in der rechtssache t-27/02 (kronofrance sa/kommission) und nachdem sie die anmeldung der deutschen behörden zu der vorstehenden beihilfe erneut geprüft hat, ein verfahren nach artikel 88 absatz 2 egv in bezug auf die vorstehende beihilfe zu eröffnen.
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