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einnahmenstruktur in % des bip

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Última actualización: 2017-04-07
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die erste methode ist zwar vergleichsweise direkt, doch trägt die zweite möglichkeit der üblichen einnahmenstruktur der anerkannten organisationen besser rechnung.

Estonio

kui esimene meetod tundub üsna vahetu, arvestab teine valikuvõimalus rohkem tunnustatud organisatsioonide tavalise tulustruktuuriga.

Última actualización: 2017-04-07
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Alemán

305 _bar_ zusammenfassung des vorschlags a) verbesserung der systeme zur kontrolle anerkannter organisationen (artikel 21) die anerkannten organisationen sollen eine gemeinsame struktur für die qualitätsbewertung und -zertifizierung schaffen. die struktur muss unabhängig sein und alle instrumente beinhalten, die für eine eingehende und kontinuierliche arbeit notwendig sind, und die es ermöglicht, sowohl einzel- als auch kollektivmaßnahmen vorzuschlagen, die die arbeit der anerkannten organisationen verbessern. damit das system ordnungsgemäß funktioniert, wird außerdem eine verstärkte zusammenarbeit zwischen den anerkannten organisationen vorgeschlagen, damit die jeweiligen technischen vorschriften in einklang gebracht und die internationalen Übereinkommen einheitlich ausgelegt und angewendet werden. dadurch werden eine gemeinsame bewertungsgrundlage sowie die für die genannten korrekturen notwendigen instrumente im hinblick auf ein einheitliches sicherheitsniveau in der gemeinschaft geschaffen. kohärente technische vorschriften sollten folgerichtig auch zu einer tatsächlichen gegenseitigen anerkennung von klassenzeugnissen und schiffsausrüstungen führen, so dass die finanzielle belastung, die ausrüstern und werften wegen der mehrfachzertifizierung durch verschiedene gesellschaften entsteht, verringert würde. darüber hinaus müssen anreize für die beteiligung der mitgliedstaaten geschaffen werden, sowohl bei der entwicklung von vorschriften (derzeit auf freiwilliger basis) als auch bei der technischen zusammenarbeit (kohärenz von vorschriften, auslegung internationaler Übereinkommen). b) neugestaltung der beschränkten anerkennung als ganz und gar unerwünscht wurde festgestellt, dass die derzeitige regelung, organisationen abhängig von ihrer größe nur beschränkt anzuerkennen, für die betreffenden organisationen ein hindernis darstellt, ihre flotte zu erneuern, und sowohl ihre leistungsfähigkeit als auch ihre fähigkeit zur weiterentwicklung und perfektionierung beeinträchtigt. darüber hinaus kann das system seinen sinn verlieren, wenn eine beschränkte anerkennung auf mehrere mitgliedstaaten ausgeweitet wird und davon große flotten betroffen sind. mit der vorgeschlagenen reform soll dieses problem beseitigt werden. ausschlaggebend für die gemeinschaftsweite anerkennung wird nicht mehr die größe einer organisation sein, sondern allein die qualität und leistungsfähigkeit in den bereichen sicherheit und verschmutzungsverhütung. außerdem kann einer anerkannten organisation unabhängig von ihrer größe untersagt werden, in bestimmten bereichen, in denen sie nicht über die notwendige sachkenntnis verfügt (z. b. spezialschiffe wie Öl- und chemikalientankschiffe oder große fahrgastschiffe), im auftrag der mitgliedstaaten zu handeln. c) neufassung der anerkennungskriterien im zuge der verschiedenen reformen wurden die anerkennungskriterien fortentwickelt und aktualisiert. darüber hinaus wurden den anerkannten organisationen neue pflichten hinsichtlich der transparenz und zusammenarbeit auferlegt. diese reformen haben jedoch zu einer gewissen unordnung mit zum teil ungenauen ausdrücken und sogar redundanten bestimmungen geführt. durch die neufassung sollen die kriterien vereinfacht und lesbarer gestaltet werden. kriterien, deren anwendung sich als schwierig erweist, sollen geändert und bestimmte lücken geschlossen werden. nachdrückliche bestätigung der notwendigkeit, dass die zahl der besichtiger im verhältnis zur zahl der klassifizierten schiffe stehen muss, ohne jedoch einen bestimmten wert für die anerkennung vorzugeben. beendigung des einsatzes nicht hauptamtlicher besichtiger, die die anerkannten organisationen im rahmen der geltenden richtlinie für klassifizierungsaufgaben einsetzen dürfen. durch das unsichere beschäftigungsverhältnis dieser besichtiger werden die unabhängigkeit und qualität der arbeit - trotz aus- und fortbildungsmaßnahmen der anerkannten organisationen - nicht ausreichend sichergestellt. der einsatz von hauptamtlichen besichtigern anderer anerkannter organisationen ist zwar mitunter unvermeidlich, um jederzeit über ein weltweites mitarbeiternetz zu verfügen, muss aber die ausnahme bleiben. rechtsfähigkeit und bestätigung ordnungsgemäßer rechnungslegung der anerkannten organisationen. für die prüfung der finanziellen unabhängigkeit der anerkannten organisationen und die reform des sanktionssystems, die nachstehend behandelt wird, ist die bestätigung ordnungsgemäßer rechnungslegung unerlässlich. d) reform des sanktionssystems die richtlinie kann nur dann wirksam angewendet werden, wenn die anerkannten organisationen, die behörden der mitgliedstaaten und die kommission partnerschaftlich zusammenarbeiten. eine politik im dienste der seeverkehrssicherheit und der umwelt braucht allerdings ein sanktionssystem, das die tätigkeiten anerkannter organisationen, die ihren verpflichtungen nicht nachkommen, einer öffentlichen kontrolle unterzieht. nach auffassung der kommission muss der grundsatz, fehler am ort ihrer entstehung zu korrigieren, aufrechterhalten und sogar gestärkt werden. dadurch sollen insbesondere die sich aus verstößen gegen die richtlinie ergebenden risiken ermittelt und deren mögliche folgen abgewendet werden. in schwerwiegenden fällen, in denen eine nicht hinnehmbare gefährdung der sicherheit oder der umwelt besteht, ist der entzug der anerkennung der betreffenden organisation weiterhin unverzichtbar. die kommission hält es daher für notwendig, das gegenwärtige sanktionssystem einfacher und zugleich flexibler und effizienter zu gestalten. hierzu wird auf zweierlei weise vorgegangen: neugestaltung des bestehenden doppelsystems und erstellung eines einheitlichen katalogs von verstößen und sanktionen, der sowohl bei nichterfüllung von anerkennungskriterien und sonstigen pflichten der anerkannten organisationen, als auch bei unzureichender leistung anwendung findet. die aussetzung der anerkennung wird durch finanzielle sanktionen ersetzt. diese sind abgestuft und somit gerechter als die aussetzung (die für die betreffende organisation ebenso schwerwiegende folgen haben kann wie ein entzug der anerkennung, je nach dem anteil europäischer schiffe an der registrierten flotte). darüber hinaus kann durch das instrument des zwangsgeldes der anordnung von korrekturmaßnahmen wirksam nachdruck verliehen werden. die finanziellen sanktionen müssen sich vor allem nach der schwere des verstoßes und der wirtschaftlichen leistungsfähigkeit der betreffenden organisation bemessen. zwei möglichkeiten kommen dafür in frage: entweder ein prozentualer umsatzanteil, oder ein betrag je brz der registrierten flotte, wobei je nach den umständen des einzelfalls eine entsprechende abstufung vorgenommen würde. die erste methode ist zwar vergleichsweise direkt, doch trägt die zweite möglichkeit der üblichen einnahmenstruktur der anerkannten organisationen besser rechnung. vor anwendung dieser möglichkeit ist jedoch eine eingehende untersuchung notwendig, um sanktionen in hinreichend abschreckender und gleichzeitig angemessener höhe zu gewährleisten. nach ansicht der kommission reicht es daher aus, wenn der gesetzgeber das system in seinen grundzügen bestimmt und einen absoluten höchstbetrag festlegt, der anerkannten organisationen bei verstößen als strafe auferlegt werden darf. die genauen durchführungsvorschriften können anschließend von der kommission in einem ausschussverfahren erlassen werden, und zwar auf der grundlage einer eingehenden untersuchung, die zusammen mit den mitgliedstaaten und in absprache mit den anerkannten organisationen durchgeführt wird. e) kontrollbefugnisse der kommission die gemeinschaft muss sich vergewissern können, dass die anerkannten organisationen bei unter der flagge eines drittstaats fahrenden schiffen und solchen, die die flagge eines mitgliedstaates führen, dieselben strengen maßstäbe anlegen, da erstere wie letztere eu-gewässer befahren. bei den anerkennungskriterien wird deshalb nicht nach der flagge unterschieden; ziel ist es vielmehr, eine einheitliche qualität der anerkannten organisationen sicherzustellen. die anforderung, den besichtigern der gemeinschaft zugang zu schiffen und informationen zu gewähren mit dem ziel, die anerkannten organisationen zu bewerten, ist bereits implizit in der richtlinie enthalten. daher müssen diesbezüglich die genauen modalitäten festgelegt werden, insbesondere: die unwirksamkeit konventioneller geheimhaltungsklauseln im zusammenhang mit der bewertung anerkannter organisationen (zugang zu dokumenten); die aufnahme einschlägiger bestimmungen in die verträge, die die anerkannten organisationen mit den werften und den reedereien im hinblick auf die ausstellung der vorgeschriebenen und der klassenzeugnisse schließen, um die ausstellung dieser dokumente von einer guten zusammenarbeit zwischen den akteuren abhängig zu machen (zugang zum schiff). f) berücksichtigung der rechtsform der anerkannten organisationen nachdem die mitgliedstaaten die ersten organisationen anerkannt hatten, haben sich diese weiterentwickelt und ihre rechtsform, die in der regel komplizierter geworden ist, mitunter erheblich verändert. gegenwärtig gibt es eine vielzahl von rechtsformen, darunter stiftungen und aktiengesellschaften, einschließlich spezieller formen aus bestimmten, gemeinschaftsfremden rechtssystemen. um den bedenken des europäischen parlaments rechnung zu tragen, schlägt die kommission einen weit gefassten organisationsbegriff vor, der sämtliche absehbare formen der abhängigkeit zwischen rechtsträgern einschließt, die unter einem gemeinsamen dach unter die richtlinie fallende tätigkeiten ausüben. die anerkennung (und damit auch die in der richtlinie vorgesehenen kriterien und pflichten) soll für die jeweils höchste ebene gelten, die diesem begriff entspricht. damit werden sowohl horizontale wie vertikale unternehmenszusammenschlüsse ausreichend abgedeckt, so dass solche zusammenschlüsse sich entweder vollständig innerhalb oder außerhalb des gemeinschaftssystems befinden. g) ausklammerung des aspekts gefahrenabwehr in ihrer aktuellen fassung ist der geltungsbereich der richtlinie unter bezugnahme auf die internationalen Übereinkommen, darunter das Übereinkommen zum schutz des menschlichen lebens auf see (solas), festgelegt. seit der Änderung vom 12. dezember 2002 enthält dieses Übereinkommen auch eine komponente gefahrenabwehr, die durch die verordnung (eg) nr. 725/2004 des europäischen parlaments und des rates vom 31. märz 2004 (abl. l 129 vom 29.4.2004, s. 6) in die gemeinschaftsrechtsordnung übernommen wurde. gemäß den neuen solas-bestimmungen wird in der verordnung der begriff „anerkannte stellen zur gefahrenabwehr“ eingeführt, und zwar auf der grundlage von kriterien und modalitäten, die mit dem sinn und dem aufbau der richtlinie 94/57/eg unvereinbar sind. der bereich der gefahrenabwehr sollte deshalb vom anwendungsbereich der richtlinie 94/57/eg ausgenommen werden. _bar_

Estonio

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Última actualización: 2014-10-23
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