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die kommission muss allerdings die gegenwärtig von t-systems erhobenen Übertragungskosten prüfen, um festzustellen, ob alle rundfunkanbieter gleich behandelt werden.
die kommission muss allerdings die gegenwärtig von t-systems erhobenen Übertragungskosten prüfen, um festzustellen, ob alle rundfunkanbieter gleich behandelt werden.
zündkerzenelektrode nach anspruch 1, wobei die härte der wärmeentspannungsschicht (41) gleich oder größer als die der entladeschicht (40) ist.
electrode de bougie d'allumage selon la revendication 1, dans laquelle la dureté de la couche de relaxation des contraintes thermiques (41) est égale ou supérieure à celle de la couche de décharge.
(48) auf ebene der rundfunkanbieter kann die maßnahme insofern den wettbewerb verfälschen, als der durch den zuschuss gedeckte anteil an den Übertragungskosten nicht für alle privaten rundfunkanbieter gleich ist.
(48) auf ebene der rundfunkanbieter kann die maßnahme insofern den wettbewerb verfälschen, als der durch den zuschuss gedeckte anteil an den Übertragungskosten nicht für alle privaten rundfunkanbieter gleich ist.
(39) auf der ebene der rundfunkanbieter scheint die maßnahme insofern den wettbewerb zu verfälschen, als der durch den zuschuss gedeckte anteil an den Übertragungskosten nicht für alle privaten rundfunkanbieter gleich ist.
(39) auf der ebene der rundfunkanbieter scheint die maßnahme insofern den wettbewerb zu verfälschen, als der durch den zuschuss gedeckte anteil an den Übertragungskosten nicht für alle privaten rundfunkanbieter gleich ist.
(13) gemäß artikel 87 absatz 1 eg-vertrag sind staatliche oder aus staatlichen mitteln gewährte beihilfen gleich welcher art, die durch die begünstigung bestimmter unternehmen oder produktionszweige den wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen markt unvereinbar, soweit sie den handel zwischen mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(13) gemäß artikel 87 absatz 1 eg-vertrag sind staatliche oder aus staatlichen mitteln gewährte beihilfen gleich welcher art, die durch die begünstigung bestimmter unternehmen oder produktionszweige den wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen markt unvereinbar, soweit sie den handel zwischen mitgliedstaaten beeinträchtigen.