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1982 fortsat 1) nicht genüge getan. entscheidend ist allein, daß sich die antragsgegner auf ihre zivilrechtliche verurteilung im falle ihrer säumnis einrichten konnten, was aber nicht möglich war, wenn sie — wovon unter den gegebenen umständen ausgegangen werden muß — von dem antrag des geschädigten im adhäsionsverfahren überhaupt keine kenntnis hatten. bezüglich der antragsgegner zu 2) und 3) ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß diese ersichtlich keine beschuldigten im verfahren vor dem polizeigericht in mons gewesen und möglicherweise lediglich als gesetzliche vertreter des antragsgegners zu 1) oder als zeugen zu dem hauptverhandlungstermin vom 23. 5. 1979 geladen worden sind. da auch die voraussetzungen des art. 48 abs. 1 eugÜbk., nach welcher vorschrift der antragsteller von der beibringung der hier maßgeblichen urkunden be freit werden kann, nicht vorliegen, war der antrag vom 9. 12. 1981 nach alledem abzulehnen. es bleibt dem antragsteller unbenommen, seine ansprüche gegen die antrags gegner durch erhebung einer neuen klage vor einem deutschen gericht geltend zu ma chen.
(fortsetzung 1) nicht genüge getan.
마지막 업데이트: 2014-02-06
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