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das aufbrechen des zollverschlusses sowie das abladen von waren ohne zustimmung der zollbehörde ist unzulässig.
nur wenn der empfänger im besitz einer genehmigung "zugelassener empfänger" ist, kann das versandverfahren durch die Übergabe der waren an den empfänger abgeschlossen werden.
ziele waren bei einführung 1984 primär die senkung der marktordnungskosten und sekundär die vermeidung von strukturbrüchen.
erhebliche innereuropäische spannungen und wachsender wto-druck haben konsequente marktordnungsmaßnahmen über mengenrückführung, intervention, exporterstattungen und beihilfen immer weniger möglich gemacht.