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abtretungsverbot die rechte und pflichten aus dem vertrag darf der vertragspartner weder abtreten noch in sonstiger weise hierüber verfügen .
abtretungsverbot die rechte und pflichten aus dem vertrag darf der vertragspartner weder abtreten noch in sonstiger weise hierüber verfügen .
aus rechtlichen gründen muss die kommission deshalb das verfahren nach artikel 88 absatz 2 eg-vertrag einleiten.
aus rechtlichen gründen muss die kommission deshalb das verfahren nach artikel 88 absatz 2 eg-vertrag einleiten.