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- « im abkommen vorgesehene ermaessigte zollsaetze »,
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Last Update: 2014-10-23
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es ist festzustellen, dass die vorgesehene beihilfeintensität von 35 % brutto die geltende obergrenze nicht überschreitet.
es ist festzustellen, dass die vorgesehene beihilfeintensität von 35 % brutto die geltende obergrenze nicht überschreitet.
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die vorgesehene beihilfe wird im rahmen zweier von der kommission bereits genehmigter regionalbeihilferegelungen gewährt [9].
die vorgesehene beihilfe wird im rahmen zweier von der kommission bereits genehmigter regionalbeihilferegelungen gewährt [9].
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daher muss die kommission zunächst feststellen, ob die in der regelung "grunderwerbsteuerbefreiung bei fusionen von wohnungsunternehmen und wohnungsgenossenschaften in den neuen ländern" vorgesehene beihilfe unter eine dieser sekundärrechtlichen vorschriften fällt.
daher muss die kommission zunächst feststellen, ob die in der regelung "grunderwerbsteuerbefreiung bei fusionen von wohnungsunternehmen und wohnungsgenossenschaften in den neuen ländern" vorgesehene beihilfe unter eine dieser sekundärrechtlichen vorschriften fällt.
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(31) zum gegenwärtigen zeitpunkt dürfte die einzige in frage kommende ausnahme zu der notifizierten regelung die in artikel 87 absatz 3 buchstabe c vorgesehene regelung sein; demnach kann die kommission eine beihilfe als mit dem gemeinsamen markt vereinbar ansehen, wenn sie der förderung der entwicklung gewisser wirtschaftszweige oder wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die handelsbedingungen nicht in einer weise verändert, die dem gemeinsamen interesse zuwiderläuft.
(31) zum gegenwärtigen zeitpunkt dürfte die einzige in frage kommende ausnahme zu der notifizierten regelung die in artikel 87 absatz 3 buchstabe c vorgesehene regelung sein; demnach kann die kommission eine beihilfe als mit dem gemeinsamen markt vereinbar ansehen, wenn sie der förderung der entwicklung gewisser wirtschaftszweige oder wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die handelsbedingungen nicht in einer weise verändert, die dem gemeinsamen interesse zuwiderläuft.
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