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anm.: wintool 2006 ist eine neue aktualisierte datenbank. daher werden ihre zusammenstellungen, werkzeuglisten und userkataloge gelöscht.

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note: wintool 2006 use a new, updated, database. therefore your assemblies, tool lists and user catalogue will be deleted.

Dernière mise à jour : 2018-02-13
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zusatzbedingungen für werkzeugbestellungen weppler filter gmbh § 1 geltungsbereich die folgenden zusatzbedingungen für werkzeugbestellungen gelten in ergänzung zu den einkaufsbedingungen der weppler filter gmbh (nachfolgend „weppler“) für alle zwischen dem lieferanten und weppler geschlossenen verträge, die (auch) die herstellung von werkzeugen zum gegenstand haben. im fall von widersprüchen zwischen den einkaufsbedingungen und den zusatzbedingungen gehen die zusatzbedingungen hinsichtlich des vertragsgegenstandes der beauftragung zur herstellung von werkzeugen den einkaufsbedingungen vor. § 2 konstruktion, qualität und ausführung 2.1 die von dem lieferanten zu fertigenden werkzeuge müssen die fertigung für den serien- und ersatzteilbedarf zulassen. konstruktion, qualität und ausführung der werkzeuge sind darauf auszurichten, dass die fertigung des beabsichtigten serienteils in wirtschaftlicher weise gewährleistet wird. wenn mit dem werkzeug nicht die gemäß angebot oder an anderer stelle benannte ausbringungsmenge gefertigt werden kann – z.b. aufgrund werkzeugbruch oder verschleiß – ist der lieferant verpflichtet, auf seine kosten unverzüglich ein ersatzwerkzeug anzufertigen. 2.2 für jedes werkzeug sind weppler auf anforderung das gewicht anzugeben sowie je zwei zeichnungen zu überlassen. die konstruktion des werkzeugs muss durch den lieferanten den anforderungen von weppler gemäß – zeichnung – datenblatt (sofern vorhanden) – lastenheft (sofern vorhanden) entsprechen. auf verlangen von weppler legt der lieferant seine konstruktionsunterlagen unverzüglich vor. eine durch weppler anschließend erteilte zustimmung zu den konstruktionsunterlagen bedeutet nicht, dass aus den von dem lieferanten vorgelegten konstruktionsunterlagen erkennbare mängel als vertragsgemäß akzeptiert werden. die verantwortung für die vertragsgemäße herstellung des werkzeugs obliegt in diesem fall weiterhin uneingeschränkt dem lieferanten. 2.3 der lieferant hat weppler jederzeit unverzüglich einblick in seine terminplanung für die herstellung der werkzeuge zu geben. in abständen von längstens vier wochen hat er weppler fortschrittsanzeigen in form eines schriftlichen protokolls zu übermitteln. 2.4 nach fertigstellung der werkzeuge sind weppler erstmuster mit einem vollständig ausgefülltem erstmusterprüfbericht vorzustellen. die erstmuster müssen allen anforderungen von weppler aus zeichnungen, lastenheft und spezifikationen entsprechen. 2.5 gehen bestellte erstmuster unvollständig und/oder ohne vollständig ausgefüllten erstmusterprüfbericht ein, erhält der lieferant eine beanstandung, die sich negativ auf seine qualitätsbewertung auswirkt. falls kein erstmusterprüfbericht mitgeliefert wird, erstellt ihn weppler und belastet den lieferanten mit den dafür anfallenden kosten. werden die erstmuster aufgrund von mängeln der erstmusterung nicht freigegeben, so muss der lieferant auf seine kosten neue erstmuster vorstellen. § 3 auftragsänderungen / vorzeitige kündigung 3.1 erklärt weppler nach vertragsschluss technische Änderungs- bzw. erweiterungswünsche hinsichtlich des bestellten werkzeugs, die ihrerseits preisänderungen und/oder terminverschiebungen nach sich ziehen könnten, ist der lieferant verpflichtet, unverzüglich einen kostenvoranschlag zu übersenden, der auch verbindliche angaben zu den aus der umsetzung folgenden terminverschiebungen beinhaltet. sollte der lieferant nicht zur umsetzung der geäußerten wünsche bereit sein, ist auch dies weppler unverzüglich mitzuteilen. der lieferant ist zur umsetzung der wünsche erst dann berechtigt und verpflichtet, wenn weppler den kostenvoranschlag freigegeben hat. führt der lieferant die Änderungswünsche aus, ohne auf mehrkosten oder terminverschiebungen vor umsetzung gemäß 3.1 s.1 hingewiesen zu haben, bleiben die ursprünglich vereinbarten liefertermine und preise verbindlich. 3.2 weppler ist jederzeit berechtigt, den auftrag zur werkzeugherstellung ohne besonderen grund zu kündigen. in bezug auf die vergütung des lieferanten gilt in diesem fall die gesetzliche regelung. § 4 vorauszahlungen / anwartschaftsrecht / eigentumsübergang 4.1 weppler ist zur erbringung von vorauszahlungen und / oder abschlagszahlungen nur in dem individualvertraglich vereinbarten umfang verpflichtet. 4.2 weppler und der lieferant sind sich bereits jetzt einig, dass das eigentum an dem herzustellenden werkzeug aufschiebend bedingt auf die vollständige bezahlung der vergütung für die herstellung des werkzeuges (nachfolgend „herstellungsvergütung“) auf weppler übergeht. werkzeuge, deren herstellungsvergütung auf eine definierte stückzahl von serienteilen umgelegt wird, gehen aufschiebend bedingt auf die vollständige bezahlung der definierten stückzahl von serienteilen in das eigentum von weppler über. 4.3 die Übergabe des werkzeugs wird gemäß § 930 bgb dadurch ersetzt, dass der lieferant bereits ab dem zeitpunkt, zu dem er den unmittelbaren besitz an dem werkzeug erlangt, den besitz an dem werkzeug im wege der unentgeltlichen verwahrung für weppler ausübt. 4.4 der lieferant versichert, dass an dem werkzeug keine rechte dritter bestehen und er zur uneingeschränkten verfügung über das werkzeug berechtigt ist. 4.5 der lieferant ist – jeweils unverzüglich - verpflichtet, das werkzeug ab herstellung bis zur vollständigen bezahlung der herstellungsvergütung durch weppler gut sichtbar und dauerhaft als mit einem anwartschaftsrecht zugunsten von weppler belastet sowie ab vollständiger bezahlung der herstellungsvergütung durch weppler als eigentum von weppler zu kennzeichnen. die werkzeuge müssen zudem mit den von weppler in der werkzeugbestellung vorgegebenen werkzeugnummern beschriftet werden. darüber hinaus ist die identnummer des herzustellenden teils unverlierbar am werkzeug anzubringen. die kennzeichnung erfolgt über ein von der weppler zur verfügung gestelltes typenschild. § 5 vertragsstrafe kommt der lieferant mit der erstmusterlieferung oder der fertigstellung des werkzeugs in verzug, ist er verpflichtet, pro vollendete woche des verzugs eine vertragsstrafe in höhe von 0,5 % der herstellungsvergütung, maximal jedoch in höhe von 5 % der herstellungsvergütung an weppler zu zahlen. darüber hinaus behält sich weppler das recht vor, den ihr durch die verzögerung entstandenen schaden, der über die vertragsstrafe hinausgeht, zusätzlich geltend zu machen. § 6 werkzeugverwahrung / haftung / versicherung 6.1 mit herstellung des werkzeugs kommt zwischen weppler und dem lieferanten ein unentgeltlicher verwahrungsvertrag zustande. die werkzeuge dürfen nicht für dritte verwendet oder dritten überlassen oder verpfändet werden. eingriffe dritter in rechte von weppler müssen unverzüglich angezeigt werden. 6.2 der lieferant haftet weppler für jegliche beschädigung, verschlechterung sowie den vollständigen oder teilweisen verlust der werkzeuge, es sei denn, er hat dies nicht im sinne von § 276 bgb zu vertreten. § 690 bgb findet keine anwendung. der lieferant hat auf seine kosten für die dauer der Überlassung die werkzeuge in ausreichender höhe gegen feuer, diebstahl und wasserschäden zu versichern. für gemäß 6.2 s. 3 zu versichernde risiken haftet der lieferant gegenüber weppler verschuldensunabhängig. ein nachweis der versicherung muss weppler auf verlangen vorgelegt werden. 6.3 weppler wird die mit hilfe der herzustellenden werkzeuge zu fertigenden liefergegenstände im vertraglich vereinbarten umfang beim lieferanten bestellen. der lieferant verpflichtet sich, die werkzeuge auf eigene kosten in einwandfreiem zustand zu erhalten. notwenige reparaturen und instandsetzungsarbeiten sind unverzüglich sach- und fachgerecht auszuführen. wesentliche Änderungen oder reparaturen an den werkzeugen sind im vorfeld mit weppler abzustimmen. nach durchführung derartiger Änderungen / reparaturen muss eine erneute bemusterung gegenüber weppler erfolgen. (qslk). weppler ist berechtigt, dem lieferanten überlassene bzw. von dem lieferanten für weppler hergestellte werkzeuge und einrichtungen nach vorheriger absprache jederzeit zu besichtigen. 6.4 weppler ist jederzeit berechtigt, die werkzeuge von dem lieferanten heraus zu verlangen. macht weppler von diesem recht gebrauch, sind die werkzeuge unverzüglich herauszugeben. der lieferant ist gegenüber dem herausgabeanspruch nicht zur geltendmachung von zurückbehaltungsrechten berechtigt, es sei denn, die forderung des lieferanten ist gerichtlich festgestellt oder von weppler anerkannt. werden werkzeuge von weppler herausverlangt, so sind sie weppler in einwandfreiem überholtem zustand anzuliefern. es muss sichergestellt sein, dass die noch verbleibende restausbringungsmenge in qualitativ einwandfreiem zustand gefertigt werden kann. ist dies nicht der fall, so ist weppler berechtigt, die erforderlichen instandsetzungen bzw. nacharbeiten auf kosten des lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 7 anzeigepflichten im insolvenz- / pfändungsfall der lieferant verpflichtet sich, weppler unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn über sein vermögen ein antrag auf eröffnung des insolvenzverfahrens gestellt wird, oder dritte in die werkzeuge vollstreckungsversuche vornehmen oder androhen. der lieferant wird seine gläubiger im falle der androhung oder durchführung von vollstreckungsversuchen in die werkzeuge und / oder den insolvenzverwalter im falle der (auch vorläufigen) eröffnung des insolvenzverfahrens über sein vermögen unverzüglich schriftlich auf die rechte von weppler (anwartschaftsrecht bzw. eigentum) an den werkzeugen hinweisen, weppler abschriften dieser schreiben zur verfügung stellen und weppler nach besten kräften bei der durchsetzung ihrer rechte an den werkzeugen unterstützen. § 8 werkzeuglisten der lieferant hat eine werkzeugliste zu führen. die liste beinhaltet sämtliche werkzeuge/werkzeugsätze mit werkzeugnummern, sofern vorhanden, mit denen für weppler teile gefertigt werden. bei den einzelnen werkzeugpositionen muss die identnummer des bauteils aufgeführt sein, das mit dem werkzeug/werkzeugsatz gefertigt wird. die werkzeugliste ist bei ende der geschäftsbeziehung bzw. bei laufender geschäftsbeziehung jeweils am ende eines jeden jahres weppler unaufgefordert zur verfügung zu stellen

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