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ein weiteres auskunftsersuchen erging am 20. mai 2005, auf das deutschland mit schreiben vom 16.
ein weiteres auskunftsersuchen erging am 20. mai 2005, auf das deutschland mit schreiben vom 16. juni 2005, registriert am 24. juni 2005, reagierte.
die deutschen behörden erwiderten mit schreiben vom 23. märz 2005, fügten jedoch keine zusätzlichen informationen bei.
die deutschen behörden erwiderten mit schreiben vom 23. märz 2005, fügten jedoch keine zusätzlichen informationen bei.
mit schreiben vom 12. mai 2006 teilte deutschland der kommission mit, dass es die angemeldete maßnahme nicht zurückzunehmen oder zu ändern gedenke.
mit schreiben vom 12. mai 2006 teilte deutschland der kommission mit, dass es die angemeldete maßnahme nicht zurückzunehmen oder zu ändern gedenke.
[12] siehe anhang i zu diesem schreiben, in dem die von den deutschen behörden vorgelegten informationen zusammengefasst sind.
[12] siehe anhang i zu diesem schreiben, in dem die von den deutschen behörden vorgelegten informationen zusammengefasst sind.
deutschland antwortete darauf mit schreiben vom 17. juni 2003, das am selben tag registriert wurde und bestritt die durchführung von beihilfemaßnahmen zugunsten der schneider ag.
deutschland antwortete darauf mit schreiben vom 17. juni 2003, das am selben tag registriert wurde und bestritt die durchführung von beihilfemaßnahmen zugunsten der schneider ag.
mai 2004, das bei der kommission am selben tag registriert wurde, übermittelte deutschland ergänzende angaben. mit schreiben d/54751 vom 30.
mit schreiben vom 14. mai 2004, das bei der kommission am selben tag registriert wurde, übermittelte deutschland ergänzende angaben.
(2) nach einem schriftwechsel zwischen der kommission und deutschland teilte deutschland der kommission mit schreiben vom 24. januar 2003 (eintrag 28.
(2) nach einem schriftwechsel zwischen der kommission und deutschland teilte deutschland der kommission mit schreiben vom 24. januar 2003 (eintrag 28. januar 2003) mit, dass die geplante gewährung der bürgschaft, die von einer genehmigung durch die kommission abhängig gemacht worden war, zurückgezogen worden sei.
die behörden des freistaates bayern haben nach mehrmaligen nachfragen von seiten der kommission in ihrem schreiben vom 22.11.2002, s. 7, des weiteren mitgeteilt:
die behörden des freistaates bayern haben nach mehrmaligen nachfragen von seiten der kommission in ihrem schreiben vom 22.11.2002, s. 7, des weiteren mitgeteilt:
mit schreiben vom 24. februar 2005 (d/51447) hat die kommission den deutschen behörden die möglichkeit eingeräumt, zum beabsichtigten widerruf der entscheidung vom 20.
mit schreiben vom 24. februar 2005 (d/51447) hat die kommission den deutschen behörden die möglichkeit eingeräumt, zum beabsichtigten widerruf der entscheidung vom 20. april 2004 stellung zu nehmen.
(2) in ihrem schreiben vom 27. juli 2001 betreffend die beihilfe nr. n 499/01 ersuchte die kommission deutschland um informationen über diese nicht notifizierten maßnahmen.
(2) in ihrem schreiben vom 27. juli 2001 betreffend die beihilfe nr. n 499/01 ersuchte die kommission deutschland um informationen über diese nicht notifizierten maßnahmen.