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(fortsetzung 1) chen.
(seguito 1) chen. die unterscheidung zwischen reinen mietzinsklagen und anderen klagen aus dem mietverhältnis ist demnach in der praxis kaum durchzuführen. nicht zuletzt aus diesen gründen dürfte auch der deutsche gesetzgeber die reinen mietzinsklagen in der vorschrift des § 29 a zpo dem gericht der belegenen sache ausschließlich unterstellt ha ben. schon aus praktischen Überlegungen geht es somit nicht an, art. 16 egÜbk entgegen seinem wortlaut restriktiv auszulegen.