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(41) obwohl im falle der privaten rundfunksender ein verzerrungselement vorliegen könnte, führt die maßnahme anscheinend nicht zu einer benachteiligung der öffentlich-rechtlichen rundfunkanstalten, auch wenn der zuschuss ausschließlich privaten rundfunkanbietern gewährt wird.
(41) obwohl im falle der privaten rundfunksender ein verzerrungselement vorliegen könnte, führt die maßnahme anscheinend nicht zu einer benachteiligung der öffentlich-rechtlichen rundfunkanstalten, auch wenn der zuschuss ausschließlich privaten rundfunkanbietern gewährt wird.