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German

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German

finanzierungsbeteiligung

Maltese

 

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German

Maltese

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German

finanzierungsbeteiligung dritter

Maltese

il-kontribuzzjonijiet mingħand partijiet terzi

Last Update: 2017-04-07
Usage Frequency: 1
Quality:

German

finanzierungsbeteiligung dritter:

Maltese

kontribuzzjonijiet minn partijiet terzi għall-finanzjament tal-abbozz tad-deċiżjoni:

Last Update: 2017-04-07
Usage Frequency: 1
Quality:

German

finanzierungsbeteiligung dritter entfÄllt

Maltese

il-kontribuzzjonijiet tal-parti terza mhux applikabbli

Last Update: 2017-04-07
Usage Frequency: 1
Quality:

German

finanzierungsbeteiligung dritter: entfällt

Maltese

il-kontribuzzjonijiet tal-partijiet terzi: mhux applikabbli

Last Update: 2017-04-07
Usage Frequency: 1
Quality:

German

finanzierungsbeteiligung dritter [noch zu vervollständigen]

Maltese

il-kontribuzzjonijiet mill-parti terza [għandha timtela’]

Last Update: 2017-04-07
Usage Frequency: 1
Quality:

German

eine finanzierungsbeteiligung durch die eib ist kompatibel mit der gewährung einer gemeinschaftsförderung gemäß der vorliegenden verordnung.

Maltese

l-intervenzjonijiet tal-eib huma kompatibbli ma’ l-għoti ta’ għajnuna finanzjarja skond dan ir-regolament.

Last Update: 2017-04-07
Usage Frequency: 1
Quality:

German

2. eine finanzierungsbeteiligung durch die eib ist kompatibel mit der gewährung von gemeinschaftszuschüssen gemäß dieser verordnung.

Maltese

2. l-interventi ta'l-eib huma kompatibbli ma'l-għoti ta'għajnuna finanzjarja komunitarja għall-għanijiet ta'dan ir-regolament.

Last Update: 2008-03-04
Usage Frequency: 2
Quality:

Reference: Anonymous

German

120 -allgemeiner kontextnach dem vertrag zur gründung der europäischen gemeinschaft kann die gemeinschaft vorhaben von gemeinsamem interesse, die für das jeweilige transeuropäische netz ausgewiesen sind, unterstützen (artikel 155). auf dieser grundlage wurde die gewährung von gemeinschaftszuschüssen für ten-vorhaben seit 1995 durch die verordnung (eg) nr. 2236/95 [geändert durch die verordnungen (eg) nr. 1655/1999 vom 19. juli 1999, (eg) nr. 788/2004 vom 21. april 2004, (eg) nr. 807/2004 vom 21. april 2004 und (eg) nr. 1159/2005 vom 6. juli 2005] geregelt. im bereich verkehr (auf den der überwiegende teil der mittel entfällt) wurden bis 2005 rund 5,5 mrd. € für infrastrukturvorhaben und intelligente verkehrssysteme (wie galileo) aufgewendet, die zusammen dazu beigetragen haben bzw. nach ihrer inbetriebnahme dazu beitragen werden, dass das verkehrssystems europas effizienter wird, das funktionieren des binnenmarkts und die freizügigkeit der bürger erleichtert sowie die mobilität unter nachhaltigen bedingungen gewährleistet. gemeinschaftshilfen im rahmen des ten-haushalts werden für vorhaben gewährt, die von den behörden der mitgliedstaaten, internationalen organisationen (wie der europäischen weltraumorganisation) oder öffentlichen oder privaten stellen/unternehmen vorbereitet, finanziert und durchgeführt werden. privatrechtlich konstituierte unternehmen, die ten-vorhaben durchführen, werden in einer vielzahl von fällen unter der verantwortung der mitgliedstaaten und/oder mit nationaler öffentlicher finanzierung tätig. im energiesektor generell und im verkehrssektor in bestimmten fällen werden im rahmen der ten geförderte vorhaben von privatunternehmen vorbereitet, finanziert und durchgeführt. die gemeinschaftsförderung kann zur unterstützung der studienphase (bis zu 50% der betreffenden kosten) eingesetzt werden, um einen beitrag zur Überwindung der risiken in den frühen projektphase zu leisten, oder sie kann zur finanzierung der projektdurchführung beitragen. zunehmende aufmerksamkeit erhalten formen und instrumente der gemeinschaftshilfe, die anreize für eine private finanzierungsbeteiligung schaffen. trotz der in anbetracht der projektkosten niedrigen gemeinschaftlichen fördersätze (die kosten für die vollständige realisierung des transeuropäischen verkehrsnetzes wurden auf rund 600 mrd. € geschätzt, die bis 2020 zu investieren sind), waren die aus dem ten-haushalt geleisteten beiträge für den bestand einer reihe von vorhaben wesentlich (z. b. galileo) und haben sich in vielen anderen fällen für die erfüllung von fertigstellungszielen, die einbeziehung verschiedener investoren und die gewährleistung hoher technischer standards als entscheidend erwiesen. die – in anbetracht des bedarfs insgesamt unzureichenden – mittelzuweisungen haben stets zum ziel gehabt, einen möglichst großen europäischen mehrwert für das netz als ganzes zu erreichen.nur die vollständige bereitstellung der haushaltsmittel, die im ursprünglichen vorschlag vorgesehen waren (20,350 mrd. € für den bereich verkehr und 0,34 mrd. € für den bereich energie), hätten es der gemeinschaft ermöglicht, anreize für die investitionen zu schaffen, die zur erfüllung des fertigstellungsziels (besonders im transeuropäischen verkehrsnetz) erforderlich sind. die drastische kürzung (auf 8,013 mrd. € im bereich verkehr und 0,155 mrd. € im bereich energie) nimmt die mitgliedstaaten stärker bei den investitionsanstrengungen in die verantwortung, damit die fertigstellungsziele, die in den entsprechenden von dem europäischen parlament und dem rat angenommenen „leitlinien“ für die entwicklung der netze vorgesehen sind, dennoch erreicht werden. gleichzeitig verstärkt sich durch die mittelkürzung der appell an privatinvestoren, eine aktivere rolle bei der ten-finanzierung zu übernehmen, wobei im gegenzug vorteile aus der besseren erschließung von wirtschaftsgebieten und verbraucherzentren sowie entlegener gebiete zu erwarten sind. bei der durchführung des gekürzten haushalts wird die kommission die am besten geeigneten bewertungsmethoden verwenden und sicherstellen, dass die beschränkten gemeinschaftsmittel den größtmöglichen nutzen für das transeuropäische netz der gemeinschaft stiften. -

Maltese

-dispożizzjonijiet eżistenti fil-qasam koperti mill-propostair-regolament (ke) nru 2236/95 tal-kunsill tat-18 ta'settembru 1995 li jistabbilixxi regoli ġenerali għall-għoti ta'għajnuna finanzjarja komunitarja fil-qasam tan-networks trans-ewropej, kif emendat bir-regolamenti (ke) nru 1655/1999 tad-19 ta'lulju 1999, (ke) nru 788/2004 tal-21 ta'april 2004, (ke) nru 807/2004 tal-21 ta'april 2004 u (ke) nru 1159/2005 tas-6 ta'lulju 2005.

Last Update: 2008-03-04
Usage Frequency: 1
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Reference: Anonymous

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