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(35) in artikel 8 absatz 2 der richtlinie 92/81/ewg heißt es: "unbeschadet anderer gemeinschaftsvorschriften können die mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte steuerbefreiungen oder steuersatzermäßigungen für mineralöle gewähren, welche unter steueraufsicht verwendet werden: (…) ausschließlich bei arbeiten in landwirtschaft und gartenbau, in der forstwirtschaft sowie bei der inlandsfischerei".
(35) in artikel 8 absatz 2 der richtlinie 92/81/ewg heißt es:%quot%unbeschadet anderer gemeinschaftsvorschriften können die mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte steuerbefreiungen oder steuersatzermäßigungen für mineralöle gewähren, welche unter steueraufsicht verwendet werden: (…) ausschließlich bei arbeiten in landwirtschaft und gartenbau, in der forstwirtschaft sowie bei der inlandsfischerei%quot%.
最終更新: 2008-03-04
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