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paragraf 22c ust. 5 ustawy: „verträge zwischen stromhändlern und endverbrauchern haben für den fall des vorliegens eines bescheids nach abs. 1 zwingend vorzusehen, dass diesen endverbrauchern ab dem zeitpunkt der entlastung der quote der stromhändler (§ 15 abs. 1 z 3 und abs. 1a) kein Ökostrom, der den stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 abs. 1), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. entgegenstehende vertragsbestimmungen sind nichtig”.
section 22c(5) of the act: ‘verträge zwischen stromhändlern und endverbrauchern haben für den fall des vorliegens eines bescheids nach abs. 1 zwingend vorzusehen, dass diesen endverbrauchern ab dem zeitpunkt der entlastung der quote der stromhändler (§ 15 abs. 1 z 3 und abs. 1a) kein Ökostrom, der den stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 abs. 1), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. entgegenstehende vertragsbestimmungen sind nichtig’.
最終更新: 2019-02-08
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